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Veröffentlichung | 17.01.2022

Impfpflicht im Gesundheitswesen
Was gilt ab 16. März und für wen?

AACHEN In zwei Monaten tritt die Impfpflicht für Mitarbeiter im Pflege- und Gesundheitswesen in Kraft. Daraus ergeben sich viele zum Teil komplizierte Fragen. Ein Überblick über die wichtigsten Antworten.

Am 16. März tritt die vom Bundestag beschlossene Corona-Impfpflicht im Pflege- und Gesundheitswesen in Kraft. Für viele Pflegedienstleister und Altenheimbetreiber hat die Impfpflicht unabsehbare Folgen. Das Bundesgesundheitsministerium hat allen betroffenen Krankenhäusern und Betrieben eine 18-seitige Handreichung übermittelt. Wir fassen die Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammen:

Für wen gilt die Impfpflicht überhaupt?

Für alle, die in Kranken- oder Pflegeeinrichtungen arbeiten oder die anderweitig beruflich in Kontakt mit Pflegebedürftigen geraten. Dazu zählen auch Mitarbeiter sogenannter medizinischer Rehabilitationseinrichtungen auch für psychisch kranke und behinderte Menschen. Ferner für Mitarbeiter in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen oder Behindertenwerkstätten. Auch Mitarbeiter vollstationärer Einrichtungen wie etwa betreute Wohngruppen für behinderte Kinder und Jugendliche oder teilstationäre Einrichtungen wie heilpädagogische (Kinder-)Tagesstätten gehören dazu. Nicht dazu zählen laut Bundesgesundheitsministerium integrative Kindertagesstätten und Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe. Ebenso gilt die Impfpflicht für Mitarbeiter von Beförderungsdienstleistern, die für betroffene Einrichtungen tätig werden. Auch Schulbegleiter unterliegen der Nachweispflicht. Religiöse Gründe können in keinem Fall für Ausnahmeregelungen herangezogen werden, teilt das Ministerium mit.

Gilt die Impfpflicht nur für Pfleger?

Nein. Sie gilt für alle Menschen, die in den betroffenn Einrichtungen arbeiten, also auch für Küchen- und Putzhilfen, für Verwaltungsmitarbeiter und IT-Fachangestellte, für Ehrenamtliche und Praktikanten. Nicht abschließend geklärt ist die Frage, welche externen Dienstleister, die zeitweise in den betroffenen Einrichtungen arbeiten, gegen Corona geimpft sein müssen. In jedem Fall gilt die Impfpflicht für rechtliche Betreuer, Heimaufsicht und Gesundheitshandwerker. Paketzusteller und Postboten beispielsweise sind von der Impfpflicht ausgenommen. Auch Mitarbeiter von Inklusionsbetrieben sind nicht betroffen.

Was ist mit Praxismitarbeitern?

Auch Diätassistenten, Ergotherapeuten, Hebammen, Logopäden, Masseure, Orthoptisten, Physiotherapeuten und Podologen sind laut Gesundheitsministerium von der Impf- und Nachweispflicht betroffen.

Was ist mit den Patienten und Betreuten?

Für sie gilt die Impfpflicht ebensowenig wie für private Besucher.

Was passiert, wenn von der Impfpflicht Betroffene bis zum 16. März keinen Nachweis erbringen können?

Grundsätzlich haben alle betroffenen Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März ihren Impfstatus anzuzeigen. Die Arbeitgeber leiten diese an die zuständigen Gesundheitsämter weiter. Die Gesundheitsämter müssen dann eine Einzelfallprüfung vornehmen und gegebenenfalls von Ungeimpften eingereichte Atteste überprüfen. Erst nach einer Einzelfallprüfung können die Gesundheitsämtern Ungeimpfte mit Betretungsverboten für die Einrichtungen belegen, in denen sie arbeiten. Zwischen dem 16. März und dem Aussprechen eines solchen Betretungsverbotes können allerdings Wochen, wenn nicht Monate vergehen.

Dürfen Ungeimpfte ab dem 16. März nicht mehr arbeiten?

Grundsätzlich dürfen sie solange in den betroffenen Einrichtungen weiterarbeiten, bis das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot ausspricht. Die Arbeitgeber dürfen ungeimpften Mitarbeitern das Weiterarbeiten hingegen nicht verwehren; allenfalls können sie den Ungeimpften unter Umständen eine andere Tätigkeit außerhalb der betroffenen Einrichtungen zuweisen. Laut Aussage eines Altenheimleiters plant eines der Gesundheitsämter in unserer Region, ab dem 16. März ein pauschales Betretungsverbot für von der Corona-Impfpflicht betroffene ungeimpfte Mitarbeiter zu verhängen, um sie am Weiterarbeiten zu hindern, bis die Einzelfallprüfung abgeschlossen ist. Dass ein solches Vorgehen rechtmäßig sein könnte, ist zumindest zweifelhaft, weil es das sogenannte Einzelfallprüfungsprinzip aushebelt. Ebensowenig, wie man Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsländern pauschal die Einreise verweigern kann, kann man Ungeimpften pauschal wahrscheinlich nicht verbieten, ihre Arbeitsplätze zu betreten. In beiden Fällen dürften Entscheidungen prinzipiell erst nach Einzelfallprüfungen vorgenommen werden. Gegen solche Behördenentscheidungen können Betroffene in unserer Region vor dem Aachener Verwaltungsgericht klagen.

Werden von der Impfpflicht Betroffene, die nicht geimpft sind, am 16. März alle gekündigt?

Wahrscheinlich nicht. Pflegeheimbetreiber in ganz Deutschland erwarten, dass die deutschen Arbeitsgerichte viele Verfahren über Kündigungen ungeimpfter Pfleger führen müssen. Auch das Bundesgesundheitsministerium äußert sich in seiner Handreichung sehr zurückhaltend. Am Ende wird es um die Frage gehen, ob die Corona-Impfpflicht für Mitarbeiter im Pflege- und Gesundheitswesen überhaupt rechtmäßig ist. Bis diese Frage abschließend gerichtlich geklärt ist, wird die ab 16. März geltende Impfpflicht allerdings schon gar nicht mehr in Kraft sein; sie gilt nur befristet bis zum 1. Januar 2023.

VON MARLON GEGO Autor

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